ig Lieferung und Zusammenfassende Meldung ab 2020

Die Regelungen zur zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlicher Lieferung (im nachfolgenden igL genannt) gelten sowohl für Bilanzierer, als auch für Einnahmen- / Ausgabenrechner.

Beim Einnahmen- / Ausgabenrechner ist in diesem Fall das Rechnungsdatum relevant und nicht das Zahlungsdatum.

Wird eine igL im Monat 1 erbracht und auch die Rechnung im Monat 1 erstellt, dann ist bis spätestens Ende von Monat 2 eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einzureichen.

Wird die Rechnung erst im Monat 2 nach Leistung, oder später, erstellt, dann ist die ZM bis Ende Monat 3 einzureichen.

Ist der Meldungszeitraum für Unternehmer das Quartal, dann ist die Meldung bis Ende des Folgemonats nach dem Quartal zu melden.

Die ZM ist immer vollständig und richtig einzureichen.

Erfolgt dies nicht, ist die Lieferung in Österreich umsatzsteuerpflichtig, dh. Sie müssen auf alle innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Zeitraums die 20%ige österreichische Umsatzsteuer an das Finanzamt ("als Strafe") abführen und bekommen diese nicht rückerstattet. Dies kann ein entscheidender Kostenfaktor für Sie sein.

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